Kosten


gültig ab 01.01.2024

Tägliche Sätze:

Pflegegrad

Pflegebedingter

Aufwand

Anteil f. unterkunft

u. Verpflegeung

Investitionskosten-

anteil

Ausbildungs-
zuschlag
  Gesamt      
Pflegegrad 1 64,21 €
27,82 €

17,50 €

3,29 €

112,82 €
Pflegegrad 2 80,33 €
27,82 € 17,50 € 3,29 € 128,94 €
Pflegegrad 3

96,50 €

27,82 € 17,50 € 3,29 € 145,11 €
Pflegegrad 4 113,36 €
27,82 € 17,50 € 3,29 € 161,97 €
Pflegegrad 5 120,92 €
27,82 € 17,50 € 3,29 € 169,53 €
KZP/VHP (PG2-5)* 100,48 €
27,82 € 17,50 € 3,29 €

149,09 €

Monatliche Sätze:

Pflegegrad             Gesamt             

 Anteil

       Pflegekasse       

Anteil

       Bewohner       

Pflegegrad 1 3.431,98 €
125,00 € 3.306,98 €
Pflegegrad 2 3.922,35 €
770,00 €

3.152,35 €

Pflegegrad 3 4.414,25 €
1.262,00 €

3.152,25 €

Pflegegrad 4 4.927,13 €
1.775,00 € 3.152,13 €
Pflegegrad 5 5.157,10 €
2.005,00 € 3.152,10 €
KZP (PG2-5)* 4.174,52 €
1.774,00 €

2.400,52 €

VHP (PG2-5)* 4.174,52 € 1.612,00 €

2.562,52 €


Einzelzimmerzuschlag

täglich 6,57 €

monatlich 199,86 €

PEG (Sondennahrung)

täglich 4,23 €



 *§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. 2Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro im Kalenderjahr. 3Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. 4Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet


Für Heimbewohner:innen mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag
15% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres

30% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 12 Monate,

50% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 24 Monate und

75% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.

 

Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als voll angerechnet. Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden. Die zuständige Pflegekasse teilt den Pflegeeinrichtungen für jede(n) Bewohner:in mit den Pflegegraden 2 bis 5 die bisherige Dauer des Bezugs vollstationärer Leistungen mit.

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf den neuen Zuschuss.